DieVereinssatzung
Neufassung der Satzung des rechtsfähigen, nicht wirtschaftlich organisierten Vereins Stadtmarketing Wittlich e.V. vom 23. November 2016
Neufassung der Satzung des rechtsfähigen, nicht wirtschaftlich organisierten Vereins Stadtmarketing Wittlich e.V. vom 23. November 2016
Der Verein führt den Namen Stadtmarketing Wittlich. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Wittlich. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Wittlich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen zu einer stärkeren Profilierung der Stadt als Einzelhandels- und Wirtschaftsstandort und Dienstleistungszentrum beizutragen.
(2) Hierzu sind alle Aktionen und Veranstaltungen sowie Werbemaßnahmen geeignet, welche die Wirtschaftskraft des Standortes stärken, das Erscheinungsbild verbessern und zur Stadtbelebung beitragen.
(3) Der Verein wirkt bei Maßnahmen innerhalb des Stadtentwicklungsprozesses (z.B. Verkehrsleitsystems, Parkraumregelung, Fragen der Stadtplanung etc.) mit und arbeitet mit der Stadtverwaltung Wittlich und den städtischen Gremien zusammen.
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende/Freiberufler und sonstiger Selbständiger werden, der in Wittlich seiner Tätigkeit nachgeht oder in Wittlich eine Filiale betreibt.
(2) Mitglied des Vereins kann auch jede natürliche volljährige Person werden, die in der Stadt arbeitet, sich besonders für die Belange des Vereins einsetzt oder verdient gemacht hat oder in der Stadt eine Gewerbeimmobilie besitzt.
(3) Juristische Personen, Organisationen und Vereine, deren Zwecke auf kongruente Zielsetzung ausgerichtet sind, können Vereinsmitglied werden.
(4) Darüber hinaus können Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder zahlen einen geringeren Beitragssatz, der in der Beitragsordnung festgelegt wird. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, über den dieser mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe Mitzuteilen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Satzung und die Beitragsordnung anzuerkennen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(1) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung, durch die Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet bei der natürlichen Person durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Verbindlichkeiten im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen die Satzung oder gegen die satzungsmäßigen Beschlüsse verstoßen hat oder wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Sache der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Auf das Vermögen der Gemeinschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag(Basisbeitrag) erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Die innerhalb des Vereins wirkenden Initiativgruppen sind berechtigt, von den durch die Gruppe vertretenen Vereinsmitgliedern einen besonderen „Aktionsbeitrag“ zu erheben, der zweckgebunden ausschließlich für Aktivitäten der Initiativgruppe eingesetzt wird. Die Höhe des Aktionsbeitrages legt der Vorstand in Abstimmung mit der Initiativgruppe fest.
(3) Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grunde erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr und nach Bedarf unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein Letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(4) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Einsichtsnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
(6) Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in und bis zu 2 Beisitzern. Geborener zusätzlicher Beisitzer ist der Leiter des Fachbereiches III (Wirtschaftsförderung) der Stadtverwaltung Wittlich. Der Bürgermeister kann eine andere Person der Stadtverwaltung als Beisitzer benennen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf satt. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind. Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen. Die Einladungen zu den Sitzungen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen, eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmer des/der Vorsitzenden.
(5) Die Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. In eiligen Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren, auch telefonisch oder per E-Mail, gefasst werden.
(1) Dem Vorstand obliegen folgender Aufgaben:
(1) Die Einzelheiten der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse sind in gesonderten Anstellungs- bzw. Arbeitsverträgen, die auch die Übertragenden Aufgaben enthalten müssen, zu regeln.
§13 nicht belegt
(1) Die Vereinsmitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes bei Bedarf projekt- und aufgabenbezogene Initiativgruppen bilden. Den Initiativgruppen müssen mindestens fünf Vereinsmitglieder angehören. Die Initiativgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher//in. Die Sprecher vertreten die Interessen der Initiativgruppen im Vorstand. In den Initiativgruppen können Personen oder Institutionen mitwirken, ohne Vereinsmitglied zu sein. Die Gruppen fassen intern ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vereinszugehörigen Mitglieder; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Für die Verfolgung der Vereinsziele ist es unerlässlich, mit anderen in der Stadt bestehenden Vereinigungen, die kongruente Ziele und Zwecke verfolgen, zusammen zu arbeiten.
(3) Ziel der engen Zusammenarbeit ist insbesondere die Terminabstimmung für Veranstaltungen und die Kooperation bei gemeinsamen Aktionen.
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählende Kassenprüfer. Diese haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres vor Einberufung der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Kassenführung durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei dieser Beschlussfassung müssen mindestens 50 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, muss erneut eingeladen werden. In einer zweiten Versammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder über den Auflösungsantrag abgestimmt werden. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der/die erste Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren ernannt.
(4) Zur Beschlusserfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.).
Vorstehende Satzung wurde am 23. November 2016 in Wittlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Satzung des rechtsfähigen, nicht wirtschaftlich organisierten Vereins Stadtmarketing Wittlich e.V. – Stand: 23. November 2016
Die alte und neue Satzung (Änderungen) sind in dem PDF gegenübergestellt.
Die aktuelle Satzung können Sie hier als PDF herunterladen: